Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma:
ABZ-Zaunsysteme GmbH.
         
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ABZ-Zaunsysteme GmbH sind Bestandteil unserer Angebote und dadurch Bestandteil der mit uns geschlossenen Verträge. Mit von unseren Vertragspartnern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, erklären wir uns nicht einverstanden.

2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind für uns freibleibend. Der Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder bei Fehlen einer solchen mit der Erbringung der von uns geschuldeten Leistung zustande.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen oder sonstige Abreden haben keine Geltung.

3. Muster und technische Änderungen
Muster und Fotos sowie Abbildungen und Beschreibungen in Katalogen, auf unserer Homepage www.abz-zaun.de, sowie auf Datenträgern sind unverbindlich. Sie stellen den jeweils zur Zeit ihrer Erstellung gültigen Stand dar.
Technische Änderungen und Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes unserer Produkte behalten wir uns vor. Sie berechtigen unseren Vertragspartner nicht, daraus Rechte herzuleiten.

4. Nichtverfügbarkeit der Leistung
Für den Fall, dass wir die von uns geschuldete Leistung nicht erbringen können, behalten wir uns vor, uns von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen. In diesem Fall informieren wir unseren Vertragspartner unverzüglich und erstatten an ihn unverzüglich aufgrund des Vertrages bereits erbrachte Gegenleistungen.

5. Nichtabnahme und verspätete Abnahme der Leistung durch unseren Vertragspartner
Für den Fall der Nichtabnahme unserer Leistung verspricht unser Vertragspartner, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn unser Vertragspartner Verbraucher ist.
Für den Fall der verspäteten Abnahme unserer Leistung zahlt unser Vertragspartner an uns einen pauschalierten Schadensersatzbetrag in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssume. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Betrag aufgrund der Pauschale ist.

6. Gefahrtragung bei Versendung, Untersuchungs- und Rügepflicht, Transport, Fracht
Versendung und Transport erfolgen auf Gefahr unseres Vertragspartners. Dies gilt auch, wenn die Leistung ohne Berechnung von Versendungs- und/oder Transportkosten vereinbart ist.

Unser Vertragspartner ist verpflichtet, das Versandgut bei dessen Anlieferung entgegenzunehmen oder für dessen Entgegennahme zu sorgen. Er hat es unverzüglich auf seine Ordnungsgemäßheit zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Steht das Versandgut noch in unserem Eigentum (siehe Nr. 10. Eigentumsvorbehalt), hat er es auf seine Kosten sicher gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu verwahren.

7. Steuern, Zölle und sonstige Abgaben
Sollte der vereinbarte Vertragspreis durch Änderung der Höhen von darauf zu berechnenden Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben betroffen sein, behalten wir uns vor diese Veränderungen in ihrem jeweiligen Ausmaß auf den vereinbarten Vertragspreis weiter zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Änderungen der Vertrag bereits abgeschlossen ist.

8. Mängelanzeigen durch unseren Vertragspartner
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung unverzüglich auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von ihm innerhalb von sechs Werktagen ab Erhalt bzw. Erbringung der Leistung schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Diese Anzeige muss innerhalb der sechs-Tage-Frist bei uns eingehen. Erfolgt eine solche Anzeige solcher Mängel nicht, ist unser Vertragspartner mit diesen Mängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verträge, bei denen die VOB, Teil B, Vertragsgegenstand sind.

Sollte unsere Leistung mit offensichtlichen Mängeln behaftet sein, darf unser Vertragspartner diese nicht weiter be- oder verarbeiten sowie in Benutzung nehmen. Tut er dies dennoch, ist er mit diesen Mängeln ausgeschlossen.
Eine als offensichtlich mangelhaft erkannte Leistung ist von unserem Vertragspartner auf seine Gefahr innerhalb von sechs Werktagen ab Feststellung des Mangels an uns zurück zu verbringen. Geschieht dies nicht, ist er mit diesen Mängeln ausgeschlossen.

9. Gewährleistung bei Mängeln der Leistung, Gewährleistungsdauer und Haftungsumfang
Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen nur, wenn unsere Leistung noch nicht von unserem Vertragspartner oder Dritten verändert wurde. Bei einer Veränderung unserer Leistung entscheiden wir über an uns herangetragene Mitteilungen über behauptete Mängel kulanzweise.

Im Falle der berechtigten Geltendmachung von Mängeln unserer Leistung beschränken wir die Gewährleistung auf die Nacherfüllung. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung, unserer endgültigen und ernsthaften Verweigerung der Erfüllung, unserer Verweigerung der Mangelbeseitigung und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, bei zweimaligem Fehlschlagen der vom Vertragspartner gewählten grundsätzlich geeigneten Art der Nacherfüllung und im Fall der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für uns, hat unser Vertragspartner das Recht der Minderung. Weiter hat in diesen Fällen unser Vertragspartner nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, was jedoch nicht gilt, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung für Mängel ist.

Die Gewährleistungsdauer beträgt ein Jahr, sofern individualvertraglich nicht eine andere Regelung getroffen ist. Gegenüber Verbrauchern gilt die einjährige Gewährleistungsdauer jedoch nur betreffend nicht neu hergestellte Sachen.
Eine Haftung für Schäden an Sachen schließen wir aus, es sei denn, solche Schäden beruhten auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits.
Eine Haftung für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit schließen wir aus, es sei denn, solche Schäden beruhten auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits.
Im Falle der berechtigten Geltendmachung von Mängeln unserer Leistung übernehmen wir die Kosten der Rückverbringung sowie die Arbeits- und Materialkosten.

10. Eigentumsvorbehalt
Wir sind berechtigt, auch ohne Zustimmung und Kenntnis unseres Vertragspartners, unser Eigentumsvorbehaltsrecht gegenüber allen Personen und Stellen anzuzeigen, die für uns für die Durchsetzung unserer Rechte, insbesondere unserer Zahlungsansprüche, gegenüber unserem Vertragspartner von Belang sind. Ansprüche unseres Vertragspartners gegen uns, die aus solchen Eigentumsvorbehaltsrechts-Anzeigen entstehen könnten, sind ausgeschlossen. Im Falle der Anzeige unseres Eigentumsvorbehaltsrechts gegenüber diesen Personen und Stellen sind wir berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Leistung zurückzuholen, soweit diese in ihren einzelnen Komponenten nicht direkt fest mit dem Boden verbunden oder in ein Bauwerk eingebaut sind und wir dies ihnen gegenüber zusammen mit dem Bestehen unseres Eigentumsvorbehaltsrechts angezeigt haben..

11. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsverbot
Unser Vertragspartner hat nicht das Recht, seine Leistung uns gegenüber zu verweigern oder zurückzubehalten. Dies gilt nicht, wenn unser Vertragspartner Verbraucher ist. Ebenso gilt dies nicht für Verträge, bei denen die VOB, Teil B, Vertragsgegenstand sind.

Unser Vertragspartner kann nicht mit Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich bei den Forderungen unseres Vertragspartners um von uns nicht bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

12. Fälligkeit unserer Forderungen und Skonto auf unsere Forderungen
Unsere Forderungen sind 3 Tage nach Eingang unserer Rechnung bei unserem Vertragspartner fällig und zahlbar, wobei der Eingang der Rechnung bei ihm spätestens drei Werktage nach dem Datum der Rechnung angenommen wird. Individualvertragliche Vereinbarungen haben demgegenüber Vorrang.Skontoabzug ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns zulässig.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Sitz der Firma ABZ-Zaunsysteme GmbH. ist Erfüllungsort und das Gericht für diesen Sitz zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, wenn unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.